§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für die Beauftragung von Auftragnehmern und die
Leistungserbringung durch diese im Verhältnis zur wemoveBW GmbH als Auftraggeber
(nachstehend: wemoveBW/Auftraggeber). Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber wemoveBW und
mit der Annahme eines Angebotes von wemoveBW in Kenntnis dieser AGB erklärt sich der
Auftragnehmer mit der Geltung dieser AGB einverstanden.
2. Der Geltung entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers wird seitens wemoveBW
ausdrücklich widersprochen. Dasselbe gilt für die Einbeziehung der Klauselwerke ADSp, AGK, AGL
und VBGL. Sollte der Auftragnehmer einen Auftrag nicht auf der Basis dieser AGB annehmen oder
ausführen wollen, so hat er dies bei Abgabe seines Angebotes bzw. unverzüglich nach Erhalt
eines von wemoveBW unterbreiteten Angebotes außerhalb von AGB bezogen auf den
gegenständlichen Auftrag in Textform gegenüber wemoveBW anzuzeigen. Unterbleibt eine solche
Anzeige des Auftragnehmers, werden wegen des widersprüchlichen Verhaltens des
Auftragnehmers ausschließlich diese AGB Vertragsinhalt.
Die schriftlichen Angebote von wemoveBW , die auf Abschluss eines Fracht-/Speditions-/Lager-/Dienst-
/Werkvertrages gerichtet sind, enthalten in der Regel eine vergleichsweise kurze Annahmefrist.
Erfolgt die Annahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, erlischt das Angebot. Ein nach Ablauf der
Annahmefrist unterbreitetes Angebot gilt als abgelehnt, wenn es nicht ausdrücklich von wemoveBW
angenommen wird. Auch in diesem Fall erfolgt der Vertragsschluss nur auf der Basis dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für den Fall, dass zwischen wemoveBW und dem Auftragnehmer ein Rahmenvertrag besteht, so
gelten die Bedingungen des Rahmenvertrages vorrangig.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftrag über eine
Frachtenbörse erteilt wird. Für diesen Fall kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer sich in Textform mit der Geltung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat. Soweit die entsprechende
Internetplattform dies vorsieht, wird wemoveBW auf diese Bestimmungen auch tatsächlich hinweisen
oder – wenn die Möglichkeit dazu besteht – diese Bedingungen in Datei- oder Textform auf der
Plattform hinterlegen.
Mündliche Vertragsschlüsse und solche, die über andere Fernkommunikationsmitteln erfolgen,
werden von wemoveBW mittels eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bestätigt, dass auf die
Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Sofern der Auftragnehmer nicht
unverzüglich dem Inhalt dieses kaufmännischen Bestätigungsschreibens widerspricht, gilt dessen
Inhalt als akzeptiert.
Soweit der Vertragsschluss über einen Dritten erfolgt, so hat dieser auf die Geltung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis entfaltet gleichzeitig
Wirkung für und gegen wemoveBW.
3. Insbesondere gelten diese Bedingungen für folgende Leistungen und Vertragstypen:
a.) Frachtverträge gemäß 407-449 und 452-452 d HGB (multimodaler Verkehr) im
gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des
Spediteurs gemäß 458 HGB, soweit durch Individual- oder Rahmenverträge mit dem
Auftragnehmer keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
b.) Speditionsverträge und Lagerverträge sowie Verträge über speditionsübliche
logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im
Zusammenhang stehen / Besorgung von Versicherungen.
c.) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Leistungen, die nicht
speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen,
Veränderungen des Gutes).
Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten
und/oder die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
4. Diese Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen; sowie im
Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, soweit nicht
zwingende Regeln des Tätigkeitsstaates entgegenstehen.
5. Diese Bedingungen gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem
Regulierungsbereich des GüKG unterliegen.
§ 2 Informationspflichten und Fahrzeuggestellung (Frachtverträge)
1 Beladung, Verstauung und Befestigung
Für die Beladung, Verstauung und Befestigung der Versandstücke auf den seitens des
Auftragnehmers eingesetzten Fahrzeugen sind der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte
Fahrpersonal allein verantwortlich. Die Beladung, Verstauung und die Befestigung der
Versandstücke auf dem Fahrzeug nehmen der Auftragnehmer und/oder der seitens des
Auftragnehmers eingesetzte Fahrzeugführer ausschließlich selbstständig und eigenverantwortlich
vor.
2. Überprüfung der Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm eingesetzten Fahrzeugführer entsprechend
anzuweisen und zu überwachen, damit die Vorschriften für die Ladungssicherung von dem
Fahrzeugführer gewissenhaft eingehalten werden.
3. Informationserteilung seitens wemoveBW
wemoveBW unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, soweit diese wemoveBW
bekannt sind und eine solche Mitteilung branchenüblich ist. Angaben zum Wert des Gutes macht
wemoveBW nur dann, wenn der Auftraggeber von wemoveBW seinerseits eine solche Angabe gemacht hat
und die Angabe für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.
4. Gestellung von Fahrzeugen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Transport in jeder Hinsicht geeignete Fahrzeuge mit
ausreichender Kapazität zu stellen. Zur Geeignetheit des Fahrzeuges gehört auch ein sauberes und
ordentliches, repräsentatives Erscheinungsbild. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Fahrzeuge trägt
der Auftragnehmer. Als geeignet gelten zudem nur solche Fahrzeuge, die sicherheitstechnisch auf
einem aktuellen Stand sind (zurzeit etwa ABS, ASR, Retarder, Geschwindigkeitsbegrenzer).
Vorzugsweise sind schadstoffarme, lärmreduzierte und energiesparende Fahrzeuge einzusetzen. Der
Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ständig – insbesondere
telefonisch- erreichbar sind.
5. Gefahrgutbeförderungen
Bei Gefahrgutbeförderungen muss das bereitgestellte Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften
der GGVSE und des ADR entsprechen und über die in den einschlägigen Bestimmungen sowie im
Auftrag oder dessen Anhang genannten Ausrüstungsgegenstände verfügen. Ferner hat der
Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen das nur geschultes Personal eingesetzt wird und wenn
erforderlich der Fahrzeugführer auch im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist. Zudem ist
unverzüglich nach der Beauftragung der Nachweis über die Benennung eines
Gefahrgutbeauftragten beizubringen.
6. Informationspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wemoveBW fortlaufend ohne Erinnerung seitens wemoveBW über den
Transportablauf zu informieren und Verzögerungen, Hindernisse und Abweichungen von der
geplanten Vertragsdurchführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen (etwa im Falle von
Verzögerungen bei der Be-/und Entladung, der Fahrzeuggestellung, Stau, Panne,
Gewichtskorrekturen, Transportschaden, Fehlmengen, etc.).
7. Korrektes Abstellen von Fahrzeugen und Ladungseinheiten / Versicherungsschutz
Für das korrekte Abstellen von Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger, Lafetten sowie das richtige
Abstellen der Wechselbrücken an den Rampen, Andocktoren und dem Speditionshof gelten die
ausgehängten Betriebsanweisungen sowie berufsgenossenschaftlichen Regelungen. Generell sind
zweiachsige Anhänger neben der Feststellbremse mit mindestens einem, dreiachsige Anhänger mit
zusätzlich zwei Unterlegkeilen gegen Wegrollen zu sichern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das
Fahrpersonal entsprechend einzuweisen und für seinen Haftungsbereich für ausreichenden
Versicherungsschutz zu gewähren, wobei dies insbesondere für die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung gilt. Des Weiteren sind Fahrzeuge und
Wechselbrücken ausschließlich auf Parkplätzen abzustellen, die auf der Liste der gesicherten
Parkplätze zu finden sind. Das Schlafen im Fahrzeug ist dem Fahrzeugführer in Verbindung mit der
Verhütung von Diebstählen aus dem Fahrzeug untersagt. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern
und Wechselbrücken auf unbewachten Parkplätzen gilt insbesondere bei Einsatz von
Planenfahrzeugen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als leichtfertig im Sinne
von 435 HGB bzw. Artikel 29 CMR.
8. Prüfung der Dokumente von Fahrzeugführern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass ausländisches Fahrpersonal
eine amtliche Bescheinigung mit einer amtliche beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache
nach 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG auf jeder Fahrt mit sich führt.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die über die
notwendigen Erlaubnis, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente verfügen, um den Transport
durchzuführen.
§ 3 Weitergabe von Frachtaufträgen
Dem Frachtführer ist es ohne vorheriges schriftliches Einverständnis untersagt, Transportaufträge
von wemoveBW an Dritte (Unterfrachtführer) weiterzugeben.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die über die
notwendige Erlaubnis, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente verfügen, um den Transport
durchzuführen.
§ 4 Umladeverbot
Der Auftragnehmer erkennt an, dass ein Umladeverbot besteht.
§ 5 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Auftragnehmer/Fahrer/Außenauftritt
Der Unternehmer ist verpflichtet, nur Fahrer einzusetzen, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen,
mindestens 20 Jahre alt sind, eine Fahrpraxis von mindestens einem Jahr aufweisen und nicht
wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes im Zentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in
Flensburg eingetragen sind und keinen Eintrag im Führungszeugnis haben. Der Unternehmer hat
dafür zu sorgen, dass die Fahrer ordentlich auftreten, ordentlich gekleidet sind und insgesamt ein
ordentliches Erscheinungsbild haben. wemoveBW kann die Auswechslung eines Fahrers verlangen,
wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (etwa ein ungebührliches Verhalten des Fahrers gegenüber
Kunden oder Mitarbeitern von wemoveBW ).
Als Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gesetzlichen
Vorschriften, beispielsweise bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen sowie der
Ladungssicherung aber auch bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten, gewissenhaft zu beachten. Die
von ihm eingesetzten Fahrer hat der Auftragnehmer entsprechend anzuweisen und zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Fahrer entsprechend den Vorschriften
einzuweisen und ihnen die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (etwa zu den
Themen Ladungssicherung/Gefahrgutunterweisung/ADR-Bescheinigung).
Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Fahrer haben während ihrer Tätigkeit im Auftrag von
wemoveBW , sobald sie das Fahrzeug verlassen, Sicherheitsschuhe zu tragen. In den Terminals von
wemoveBW sind, sofern von der jeweiligen Niederlassung vorgeschrieben, Sicherheitsschuhe sowie
Dienstausweise und/oder Dienstbekleidung von dem Fahrpersonal sichtbar zu tragen. Personen, die
nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören, dürfen die Terminals von wemoveBW nicht betreten und sich
nicht an Bord der vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge befinden.
Der Auftragnehmer hat das von Ihm eingesetzte Personal entsprechend den
Arbeitsschutzbestimmungen zu unterweisen und einzuweisen.
§ 6 Kontroll- und Aufsichtspflichten gemäß GüKBillBG
Der Auftragnehmer versichert, über die für den jeweiligen Transport erforderliche Erlaubnis und
Berechtigung (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung, Schweizerische
Lizenz) zu verfügen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen
Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einzusetzen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei
Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein
Personal.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorstehend bereits
beschriebenen Pflichten – soweit dies ausnahmsweise zugestanden wurde – in den Frachtvertrag
mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die
Voraussetzung des § 7 b GüKG bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gegebenenfalls in
Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3118/93 zuverlässig zu erfüllen. Insoweit verpflichtet sich
der Auftragnehmer zudem zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden
Frachtführer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Duldung flächendeckender Kontrollen durch
den Auftraggeber und seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Übergabe des Gutes
Mangels schriftlicher Monierung des Auftragnehmers wird widerleglich vermutet, dass wemoveBW oder
der Absender das Beförderungsgut gemäß § 411 HGB und die Begleitpapiere gemäß §§ 410, 415
HGB in beförderungsfähigem bzw. ordnungsgemäßem Zustand gemäß § 411 HGB übergeben hat.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke
sowie deren Zeichen und Nummern durchzuführen und den Befund auf den dafür vorgesehenen
Dokumenten zu dokumentieren.
Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes
verpflichtet, soweit ihm dies möglich ist.
§ 8 Tourenplanung/Disposition (Frachtverträge)
Planung und Ablauf der Touren obliegen dem Auftragnehmer im Rahmen des erteilten Auftrags.
§ 9 Frachtbrief/Begleitpapier
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Beförderungsleistungen nur mit einem entsprechenden
Beförderungspapier durchzuführen. Die Übernahme der Sendungen ist durch den Auftragnehmer
ebenso zu dokumentieren wie die Ablieferung der Sendungen durch den Empfänger in lesbarer
Form mit Firmenstempel zu quittieren ist, soweit dort generell ein solcher verwendet wird.
Grundsätzlich wird als Begleitpapier der Frachtbrief verwendet, der beidseitig zu unterzeichnen ist.
Der Frachtbrief soll die Angaben nach § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere
Inhalte haben. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht
angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte, etc.) verwendet
werden.
Als Frachtbrief im Sinne dieser Bestimmung gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die
Unterzeichnung nach einem gesetzlich anerkannten Verfahren erfolgt.
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Auftragnehmer
die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung)
sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die
Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie mit dem Firmenstempel zu versehen;
ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in
Druckschrift anzugeben.
Für den Fall, dass ein Ablieferungsnachweis nicht erbracht werden kann, wird mangels Nachweises
der Ablieferung die Fracht einbehalten. Für den zusätzlichen Arbeitsaufwand wird ein pauschalierter
Schadenersatz in Höhe von EUR 25,00 geschuldet, der 14 Tage nach dem vereinbarten
Ablieferungszeitpunkt fällig wird. Dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch entfällt, soweit der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass ihm durch das Nichtvorliegen der
Ablieferungsquittung keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind. Im letztgenannten Fall
ist der Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen. Weitergehende Ansprüche bleiben von
dieser Regelung unberührt.
§ 10 Verladen und Entladen
1. Die Be- und Entladung des Gutes obliegt dem Auftragnehmer, der die Verantwortung für die
beförderungs- und betriebssichere Verladung trägt.
2. Der Auftragnehmer hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem
Stand der Technik zu be- und entladen. Die beförderungssichere Verladung und die Entladung
durch den Auftragnehmer ist mit der vereinbarten Fracht abgegolten. Eine weitergehende
Vergütung erfolgt nicht.
3. Für das Be- und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit,
Entladezeit) zur Verfügung, die vorbehaltlich schriftlich abweichender Vereinbarungen pauschal mit
vier Stunden für die Be- und weiteren vier Stunden für die Entladung vereinbart wird. Für diese Zeit
kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
4. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt
die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit
der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der
Bereitstellung.
5. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das
Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut
befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers
erhält und die Entladung tatsächlich beginnen kann.
6. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind, über die Be- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine
angemessene Vergütung (Standgeld) geltend machen.
§ 11 Nichteinhaltung der Ladefrist/Entladefrist
Sofern die Be- und Entladungen länger als insgesamt 8 Stunden dauern, ist der Auftragnehmer
berechtigt, für seinen Aufwand Standgeld abzurechnen.
Für jede Stunde ab der 8 Stunde kann der Auftragnehmer einen Stundensatz von EUR 25,00
abrechnen. Bei Verladungen über 10 Stunden hinaus ist ein Tagessatz von EUR 250,00
abzurechnen.
Die Standgeldvergütung ist gesondert zu berechnen. Entsprechende Nachweise zur Dokumentation
der Standzeit müssen wemoveBW mit der Rechnung eingereicht werden (Bestätigung der Be- oder
Entladestelle, Tachographenschaublatt, etc). Die Einreichung dieser Unterlagen ist Voraussetzung
für die Erstattung des Standgeldes.
Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt
der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
„Betrifft Frachtvertrag vom …….. (Datum), Frachtbrief Nr. ........................, Begleitpapier
(Lieferschein etc.)-Nr. ...................
Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am ........ (Datum) vereinbarungsgemäß um
..... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ..... Uhr abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung
des Fahrzeugs vorgenommen wurden.
Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ..... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger
als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten.“
Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so
kann der Auftragnehmer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall
hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden
entsprechende Anwendung.
§ 12 Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der für den einzelnen Auftrag vereinbarten
Fracht. wemoveBW erteilt dem Auftragnehmer monatlich eine Gutschrift. Die Vorlage der
Ablieferquittung gemäß § 9 ist Voraussetzung für die Erteilung der Gutschrift. Diese wird nach
Erhalt der Ablieferungsquittung unverzüglich erteilt. Maximal 30 Tage nach Erteilung der Gutschrift
erfolgt die Zahlung durch wemoveBW . Die Gutschrift und deren Bezahlung erfolgt durch wemoveBW bis zum
15. des Folgemonats.
Der Auftragnehmer hat die für wemoveBW kassierten Fracht- und Nachnahmen am Tag des Einzugs an
wemoveBW abzuliefern. Eine Aufrechnung solcher Beträge gegen Forderungen von wemoveBW ist
unzulässig.
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von wemoveBW
zulässig. wemoveBW belastet den Auftragnehmer für jede Abtretung mit einer einmaligen
Bearbeitungsgebühr von EUR 80,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Eine Änderung der Anschrift, Firmierung oder Bankverbindung ist durch den Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich gegenüber wemoveBW anzuzeigen. wemoveBW wird die Änderung mit einer Frist
von 2 Wochen ab Eingang der Anzeige beachten.
§ 13 Gefährliches Gut
Der Absender bzw. wemoveBW hat dem Auftragnehmer auf Abruf sämtliche für die Ausführung von
Gefahrguttransporten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne der GGVSE/ADR, so
sind alle Gefahrgutangaben wie UN-Nummer, Bezeichnung, Nummer/n Gefahrzettelmuster,
Verpackungsgruppe sowie Art und Anzahl der Verpackung und die Menge der einzelnen Gefahrgüter
nach GGVSE/ADR in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung
anzugeben.
§ 14 Verzug, Aufrechnung
1. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die
bei der Durchführung des Auftrages entstanden sind, müssen vom Auftragnehmer innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dem vereinbarten Ablieferungstermin bzw. bei erfolgter
Ablieferung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser schriftlich gegenüber
wemoveBW geltend gemacht werden.
2. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus
unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, konnexen, dem
Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden.
§ 15 Haftung
1. Haftung für Schäden aus Speditions- und Frachtverträgen, transportbedingter Zwischenlagerung:
Abweichend von 431 HGB wird die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden auf
40 Rechnungseinheiten (siehe 431 Abs. 4 HGB) für jedes Kg des Rohgewichts der
Sendung begrenzt, soweit wemoveBW eine Haftungserweiterung gemäß 449, 466 HGB mit
ihren Auftraggebern getroffen hat. Das gilt auch für Schäden, die während einer
transportbedingten Zwischenlagerung entstehen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers für Lieferfristüberschreitungen richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Haftung für Schäden aus verfügter Lagerung und Verträgen über
logistische Leistungen:
• Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die im Rahmen verfügter Lagerungen
entstehen (etwa Inventurdifferenzen).
• Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die im Rahmen der Ausführung logistischer
Leistungen entstehen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang
stehen aber nicht speditionsüblich sind (zum Beispiel Aufbügeln von Konfektion, Montage von
Teilen, Veränderungen des Gutes). Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- oder
Dienstvertragsrechts.
• Für sämtliche anderen Schäden ist die Haftung von wemoveBW und ihren Erfüllungsgehilfen für
einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt
davon unberührt. Das selbe gilt für die Haftung für Schäden, die aus Kardinalpflichtverletzungen
resultieren sowie für Personenschäden.
§ 16 Versicherung
1. Haftpflichtversicherung/Verkehrshaftung
a.) Der Auftragnehmer hat sich gegen sämtliche Schäden, für die er gesetzlich und nach diesen
Bedingungen haftet, in nachstehend definierten Umfang zu versichern nach dem 4. Abschnitt des
Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, in nachstehend definiertem Umfang zu
versichern.
Die Versicherung der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu
entsprechen. Der Auftragnehmer hat für eine - am Maßstab möglicher Schäden gemessen –
geeignete Versicherungsdeckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung, der
Betriebshaftpflichtversicherung und der Güterschadenhaftpflichtversicherung durch Abschluss und
Aufrechterhaltung sowie ordnungsgemäße Prämienzahlung zu sorgen und das Bestehen der
entsprechenden Versicherungen sowie die ordnungsgemäße Prämienzahlung auf Anforderung
wemoveBW gegenüber nachzuweisen. Jede Vertragsänderung sowie Kündigungen des
Versicherungsschutzes sind wemoveBW unaufgefordert sofort mitzuteilen.
b.) Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen über logistische Leistungen
nach diesen Bedingungen schließt der Auftragnehmer Versicherungsschutz zu marktüblichen
Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. je Schadensfall ab. Die
Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf EUR 7,5 Mio. für ein Schadenereignis,
das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.
c.) Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertrag insgesamt
(auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung
gemäß § 113 Abs. 1, 2 VVG n.F. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der
Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.
Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
logistische Leistungen, die nicht nach der Definition in Ziffer 2.1 ADSp aktuelle Fassung
speditionsüblich sind. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis
verlangen.
2. Schadensversicherung
Generell wird die Schadenversicherung über wemoveBW eingedeckt. Sollte ausnahmsweise von wemoveBW
die Eindeckung der Schadenversicherung Seitens des Auftragnehmers gewünscht werden, deckt im
Rahmen von Speditionsverträgen oder Lagerverträgen der Auftragnehmer eine auf das Gut
bezogene Schadenversicherung (z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten) zu
marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein.
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten
ADS/DTVWaren/ ICC-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie
Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung
innerhalb der Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden
sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag
anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu
vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.
3. Hakenlastversicherung
Auf Wunsch von wemoveBW wird seitens des Auftragnehmers eine für den jeweiligen Auftrag
angemessene Hakenlastversicherung eingedeckt und wemoveBW hierüber ein Versicherungsnachweis
erteilt.
4. Schadensabwicklung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art sowohl wemoveBW als auch
den zuständigen Versicherer sofort ordnungsgemäß und schriftlich Schadensmeldung zu erstatten
und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede
Verzögerung einzureichen.
§ 17 Nachnahme
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Auftrag von wemoveBW eingezogene Nachnahmen und
Inkassobeträge unverzüglich mit wemoveBW abzurechnen und sie quittieren zu lassen. Die Fahrer des
Auftragnehmers sind insoweit seine Erfüllungsgehilfen. Eine Aufrechnung solcher Beträge gegen
Forderungen von wemoveBW ist unzulässig.
Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den
Empfänger nicht möglich, holt der Auftragnehmer bei wemoveBW eine schriftliche Weisung ein. Bis zum
Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit
bis zum Eintreffen der Weisung steht dem Auftragnehmer kein Vergütungsanspruch zu.
§ 18 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB mit der Maßgabe, dass dieses nur für
konnexe Forderungen ausgeübt werden kann.
§ 19 Lademittel
Dem Auftragnehmer obliegt der Nachweis über den Verbleib der übernommenen Lademittel.
Paletten und andere Ladehilfsmittel sind zu tauschen; ist ein Tausch der Ladehilfsmittel nicht
möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, sich eine Bescheinigung hierüber erteilen zu lassen, die
mit einem Firmenstempel und dem Namen des Ausstellers versehen ist. Für den Lademitteltausch
hat der Auftragnehmer die entsprechenden Lademittel in gleicher Güte und Anzahl bei dem
Absender zu tauschen.
wemoveBW tritt Forderungen aus dem Lademitteltausch beim Empfänger an Erfüllung statt an den
Auftragnehmer ab.
Nicht getauschte Lademittel wird wemoveBW dem Auftragnehmer wie folgt berechnen:
Europaletten (EURPAL): EUR 12,00 je Stück
Düsseldorfer Paletten (DD): EUR 12,00 je Stück
Gitterboxpaletten (GIBO): EUR 80,00 je Stück
Andere Lademittel werden entsprechend der Transportauftragsvereinbarung abgerechnet.
Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach Entstehung einer Palettenschuld
die Lademittel an den Absender zu überführen. Während dieser Zeit werden die Lademittel dem
Auftragnehmer nicht berechnet. Nach Berechnung der Lademittel können keine Rückführungen
durchgeführt werden. wemoveBW behält sich das Recht vor, die Lademittel für den Fall, dass Seitens des
Auftragnehmers Gegenforderungen bestehen, diesen gegenüber zur Aufrechnung zu bringen. Die
Palettenrechnung wird wemoveBW für den Fall, dass seitens des Auftragnehmers Gegenforderungen
bestehen, diesen gegenüber zur Aufrechnung bringen.
§ 20 Besondere Tätigkeiten
1. Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch auf Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen
von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Auftragnehmer
verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen des
Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die abfallrechtlichen
Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitschein) zur Verfügung stellen.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden
gefährliche Abfälle transportiert, so sind die Vorschriften über gefährliche Güter/Gefahrgut seitens
des Auftragnehmers zu beachten.
2. Soweit der Auftragnehmer mit der Durchführung eines Schwerlasttransportes und/oder mit
Kranarbeiten beauftragt wurde, so hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass für die
Durchführung des Auftrages geeignetes Gerät am Ort der Auftragsdurchführung bereitgestellt ist,
sämtliche Genehmigungen für die Durchführung der übernommenen Leistungen vorliegen,
sämtliche Umstände und Eigenschaften geprüft sind, die für die Durchführung der Leistung
erforderlich sind (insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit eines Kranaufstellortes
samt Zufahrten, Prüfung sämtlicher Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen,
Medienleitungen und alle anderen Aspekte, die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung
notwendig sind).
Die entsprechenden Kosten sind seitens des Auftragnehmers zu tragen. Der Auftragnehmer hat
auch dafür zu sorgen, dass die Achslasten und Abstützdrücke die zulässigen Werte nicht
überschreiten. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräte und Personaleinsätzen,
die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Für Schäden, die aus der Art der Auftragsdurchführung resultieren, haftet allein der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von sämtlichen privat- und öffentlich rechtlichen
Ansprüchen frei, die gegen den Auftraggeber aufgrund der Auftragsdurchführung durch den
Auftragnehmer geltend gemacht werden.
3. Speditionsunübliche Tätigkeiten
Für logistische Tätigkeiten des Auftragnehmers gilt das Dienst-/Werkvertragsrecht. Zu Beginn der
Zusammenarbeit wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Zielvereinbarung
geschlossen, die die zu erreichenden quantitativen und qualitativen Maßstäbe für eine erfolgreiche
Durchführung der logistischen Tätigkeit festlegt.
In dieser Beschreibung der zu erreichenden Mindestgüte (SLS = Service Level Agreement) werden
Schlüsselfaktoren für eine aus Sicht von wemoveBW erfolgreiche Auftragsabwicklung beschrieben (KPI
= Key Performance Indicators). Das entsprechende Benchmarking wird jeweils am Monatsende
durchgeführt und zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber besprochen. Sollte der Auftragnehmer
an zwei aufeinanderfolgenden Benchmarking-Terminen unter den seitens wemoveBW vorgegebenen
Zielsetzungen liegen, so steht wemoveBW ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Weitergehende Ansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 21 Wettbewerbsverbot/Kundenschutz/Vertraulichkeit von Informationen
Es ist Kundenschutz vereinbart. Eine direkte Kontaktaufnahme des Auftragnehmers mit den Kunden
von wemoveBW ist untersagt. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, an Kunden von wemoveBW
heranzutreten, um diese zu akquirieren. Dazu gehört es auch, dass der Auftragnehmer sich
verpflichtet, keine Angebote für Relationen zu erstellen, die über wemoveBW abgewickelt werden. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, mit dem/den für wemoveBW im Rahmen dieses Vertrages
eingesetzten Fahrzeugen während der
Dauer des Vertrages ohne Kenntnis und vorheriges schriftliches Einverständnis durch wemoveBW für
kein Unternehmen Beförderungen durchzuführen, das mit wemoveBW im Wettbewerb steht.
Abgesehen davon ist der Auftragnehmer ungehindert, selbstständig am Markt weitere
Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen, soweit dies die Erfüllung dieses Vertrages
nicht beeinträchtigt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von 2
Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, die ihm aufgrund der Kooperation mit wemoveBW
bekannt gewordenen Informationen über die Geschäftsbeziehungen und den Kundenkreis von
wemoveBW vertraulich zu behandeln.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR
10.000,00 an wemoveBW zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von wemoveBW bleiben
von dieser Regelung unberührt.
Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche erneut verwirkt.
Eine Herabsetzung dieses Betrages nach § 343 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich des Weiteren, über die vereinbarten Konditionen der Zusammenarbeit –
insbesondere des Frachtentgelt – gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Absender bzw.
dem Auftraggeber von wemoveBW Stillschweigen zu bewahren.
§ 22 Freistellungsvereinbarung und Informationspflichten aufgrund von Verstößen gegen
das Mindestlohngesetz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers alle ihm
aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten in seinem Betrieb einzuhalten.
Hiervon sind insbesondere - aber nicht abschließend - umfasst:
▪ entsprechend § 20 MiLoG ein Arbeitsentgelt an seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/innen
mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 MiLoG
bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem:
▪ Aufträge des Auftraggebers nur selbst durchzuführen. Soweit der Auftragnehmer für die
Durchführung des Transportes einen Nachunternehmer beauftragen will, bedarf die Beauftragung
des Nachunternehmers der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
▪ nur solche weiteren Nachunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen und/oder nur den Einsatz
solcher Nachunternehmer zuzulassen, die entsprechend § 20 MiLoG das dort genannte
Arbeitsentgelt rechtzeitig an ihre Arbeitnehmer/innen zahlen
▪ nur solche weiteren Nachunternehmer und Verleihbetriebe einzusetzen und/oder nur den Einsatz
solcher Nachunternehmer zuzulassen, welche sich ihrerseits gegenüber dem Subunternehmer
schriftlich zur Einhaltung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben - oder inhaltsgleicher
Vorgaben - verpflichtet haben
▪ auf Verlangen des Auftraggebers geeignete Nachweise darüber zu erbringen, dass er die in dieser
Vereinbarung genannten Pflichten sowie die ihm aufgrund Mindestlohngesetzes (MiLoG)
obliegenden Pflichten erfüllt.
3. Der Subunternehmer verpflichtet sich des Weiteren unwiderruflich dazu, den Auftraggeber auf erstes
schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, einschließlich - aber
nicht abschließend - von
▪ Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Subunternehmers
▪ Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer und beauftragten Verleihbetrieben
▪ behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder - soweit
zulässig - sowie von behördlich erteilten Auflagen
sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und
Rechtsverteidigungskostenkosten rechtsverbindlich freizustellen sofern die geltend gemachten
Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Subunternehmer oder eines
von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden
Pflichten beruhen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen,
wenn dem Subunternehmer gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von
Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) stehen, oder wenn gegen den
Subunternehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das
Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steht.
5. Zusätzlich zu der Pflicht des Subunternehmers zur Haftungsfreistellung verpflichtet sich der
Subunternehmer für jeden Fall des Verstoßes gegen die ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes
obliegenden Pflichten sowie für jeden Fall der Verletzung der in dieser Vereinbarung übernommenen
Pflichten zur Zahlung einer in das Ermessen des Auftraggebers gestellte Vertragsstrafe an den
Auftraggeber zu zahlen.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) durch den
Subunternehmer sowie auch für den Fall des Verstoßes des Subunternehmers gegen die von ihm in
dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den
Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 23 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Verträgen zwischen wemoveBW
und dem Auftragnehmer entspringen, ist der Sitz der Hauptniederlassung von wemoveBW in Stuttgart.
§ 24 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.